vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Verweisung auf Bundesgesetze

§ 58

(1) Soweit in dieser Pensionsordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)