§ 58 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Inhalt und Form der Bescheide.

§ 58.

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gelten auch für Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4.

Schlagworte

Belehrung, Begründung, Stattgebung, Bezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058459

alte Dokumentnummer

N4195011369Q

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