Inhalt und Form der Bescheide.
§ 58.
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gelten auch für Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4.
Schlagworte
Belehrung, Begründung, Stattgebung, Bezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058459
alte Dokumentnummer
N4195011369Q
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