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§ 58 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Zustellung an Personen, die Immunität genießen

§ 58

Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen sind, die Immunität genießen, sind dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.

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