§ 589.
Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172863
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