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§ 589 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 589.

Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40279767

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