Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
§ 582.
(1) Das Gericht, das die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss zumindest aus zwei Gerichtsbediensteten bestehen, wobei eine Person an diesem Gericht als Richter tätig sein muss. Der zweite Gerichtsbedienstete kann durch zwei andere Zeugen ersetzt werden.
(2) Im Notfall kann sich das Gericht zu der Person begeben, die eine letztwillige Verfügung errichten will, und seinen letzten Willen zu Protokoll nehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172859
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