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§ 57d Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

12b. Unterabschnitt

Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Diplomarbeit

§ 57d.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40257450

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