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§ 57a IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Nachrangige Forderungen

§ 57a.

(1) Nach den Insolvenzforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.

(2) Die nachrangigen Forderungen sind wie Insolvenzforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das Insolvenzgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer‑ wenn auch nur teilweisen‑ Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte der Insolvenzgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen Forderungen nicht berührt.

(3) Forderungen aufgrund von Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transaktionen nach §§ 36a und 36b sind nur dann nachrangige Forderungen, wenn die Nachrangigkeit vereinbart wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236922