§ 57 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 57

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration

(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG , ABl. 2006 Nr. L 363, S. 141, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten

  1. a) mit den für Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe zuständigen Behörden des Bundes und der Länder und
  2. b) den für Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe bzw. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG . Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die eine Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz führen, zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

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