Ausschluss der Förderung privater Rechtsträger
§ 57
Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn
- 1. die Einhaltung der §§ 32 und 32a gewährleistet ist, und
- 2. eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des § 33 sichergestellt ist.
29.12.2025
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