vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ausschluss der Förderung privater Rechtsträger

§ 57

Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn

  1. 1. die Einhaltung der §§ 32 und 32a gewährleistet ist, und
  2. 2. eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des § 33 sichergestellt ist.

29.12.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte