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§ 57 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gremium für Berufsangelegenheiten

§ 57.

(1) Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in berufsrechtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und zur Festlegung von standardisierten Qualitätskriterien für psychotherapeutische Fort- und Weiterbildungen ist ein Gremium für Berufsangelegenheiten bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.

(2) Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann. Das Gremium für Berufsangelegenheiten umfasst zumindest zehn und höchstens 15 Mitglieder.

(3) Weitere Mitglieder des Gremiums für Berufsangelegenheiten mit Sitz- und Stimmrecht sind:

  1. 1. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie sowie der Vereinigung österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  2. 2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus dem Psychotherapiebeirat,
  3. 3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und
  4. 4. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem Kreis der gesetzlichen Sozialversicherung, die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu entsenden sind.

(4) Dem Gremium für Berufsangelegenheiten dürfen Mitglieder der Bundesregierung (mit Ausnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers), Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 3 werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen und Wiederentsendungen sind möglich. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unverzüglich mitzuteilen.

(6) Das Zusammentreten des Gremiums für Berufsangelegenheiten wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

(7) Aufgaben des Gremiums für Berufsangelegenheiten sind über Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere

  1. 1. die Beratung in Fragen der psychotherapeutischen Versorgung im niedergelassenen und institutionellen Bereich,
  2. 2. die Beratung und die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der psychotherapeutischen Versorgung,
  3. 3. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes und
  4. 4. die Darlegung von Anliegen der psychotherapeutischen Berufsvertretungen.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261828

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