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§ 57 Oö. POG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 57
Schulbau- und -einrichtungsverordnung

(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Bildungsdirektion auf Grund des § 55 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;
  2. 2. bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;
  3. 3. allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;
  4. 4. Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;
  5. 5. Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;
  6. 6. sanitäre Anlagen;
  7. 7. Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist.

18.09.2018

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