§ 57
Schulbau- und -einrichtungsverordnung
(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Bildungsdirektion auf Grund des § 55 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
- 1. Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;
- 2. bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;
- 3. allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;
- 4. Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;
- 5. Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;
- 6. sanitäre Anlagen;
- 7. Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist.
18.09.2018
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