§ 57 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 57

Wirksamkeit der Anrechnung

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens der Beamtin oder des Beamten wirksam.

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