§ 57
Begünstigte Behinderte
(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen
- - eines Vollstudiums an einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung in der Gehaltsklasse 11,- einer Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule in der Gehaltsklasse 8,- einer berufsbildenden Fachschule oder einer Lehrabschlussprüfung in der Gehaltsklasse 5,- in allen übrigen Fällen in der Gehaltsklasse 1
- dem Stichtag entsprechend vereinbart oder auf schriftlichen Antrag festgesetzt werden.
(2) Die Anwendung von Abs. 1 kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn
- 1. ein Antrag auf Zuordnung in eine entsprechende Verwendung gestellt wird,
- 2. die allgemeinen (§ 8) und die besonderen (§ 9) Aufnahmebedingungen der beantragten Verwendung erfüllt werden und
- 3. ein freier Dienstposten der jeweiligen beantragten Verwendung vorliegt.
- Gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Mindestdauer gemäß § 16 (Einstiegslaufbahn, Einstiegsphase) anzurechnen.
(3) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§ 58) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(4) Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG anerkannt werden, können im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit die Anwendung des Abs. 1 schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Abs. 2 gilt sinngemäß.
17.08.2021
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