5. Abschnitt
Ausbildung für Lehraufgaben Ausbildungsinhalt
§ 57.
(1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
- 1. Berufskunde und Ethik,
- 2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
- 3. Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
- 4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
- 5. Management, Organisationslehre und Statistik,
- 6. Betriebsführung,
- 7. Rechtskunde.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
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