§ 57 LStVG. 1964

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1969

§ 57

(1) Wenn eine Gemeinde oder eine andere Partei eine ihr nach diesem Gesetze für die Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder die Sicherung des Bestandes, des Ausbaues oder Umbaues der Straße obliegende Arbeits- oder Naturalleistung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, wird auf Grund des die Leistungspflicht aussprechenden vollstreckbaren Bescheides der hiefür zuständigen Behörde nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, beziehungsweise der Gemeindeverfassung, die Ersatzvornahme durchgeführt.

(2) Rückständige Geldbeträge und Kostenersätze sind auf Grund der hierüber ergangenen vollstreckbaren Bescheide nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969

04.03.2024

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