(1) Die mit der Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten auch über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten. Diese Arbeiten werden regelmäßig durch den Lohn abgegolten. Den Dienstnehmern gebührt jedoch eine entsprechende Freizeit nach Vereinbarung, mindestens aber eine solche von drei Werktagen im Monat.
(2) Die üblichen Früh‑ und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.
20.09.2018
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