§ 57 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 57
Erreichen eines höheren Gehaltes

Der Landesbeamte erreicht einen höheren Gehalt durch

  1. a) Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,
  2. b) Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,
  3. c) Beförderung und
  4. d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.

24.10.2017

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