§ 57
Redezeit
(1) Abgeordnete des Landtages und Mitglieder des Bundesrates dürfen in den Wechselreden des Landtages – unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten – nicht länger als zehn Minuten sprechen. Bei der Beratung des jährlichen Landesvoranschlages steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von 40 Minuten zu. Bei der Beratung anderer Verhandlungsgegenstände und bei der Teilung der Beratung gemäß § 45 steht der Hauptrednerin/dem Hauptredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von 20 Minuten zu.
(2) Mitglieder der Landesregierung dürfen in den Wechselreden des Landtages – unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten – nicht länger als 20 Minuten sprechen.
(3) Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Landtag über Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten eine längere Redezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände beschließen.
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