§ 57 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

§ 57

Redezeit

(1) Abgeordnete des Landtages, Mitglieder des Bundesrates sowie die auf Österreich entfallenden Mitglieder des Europäischen Parlamentes dürfen in den Wechselreden des Landtages – unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten – nicht länger als zehn Minuten sprechen. Bei der Beratung des jährlichen Landesvoranschlages steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von 40 Minuten zu. Bei der Beratung anderer Verhandlungsgegenstände und bei der Teilung der Beratung gemäß § 45 steht der Hauptrednerin/dem Hauptredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von 20 Minuten zu.

(2) Mitglieder der Landesregierung dürfen in den Wechselreden des Landtages – unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten – nicht länger als 20 Minuten sprechen.

(3) Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Landtag über Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten eine längere Redezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009

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