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§ 57 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

§. 57.

(1) Die Bestimmung des vorigen Paragraphes gilt auch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossenschafters besteht. Ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Paragraphes bezeichnet ist.

(2) Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossenschafter in das Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Anteil

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019919

alte Dokumentnummer

N2187322964S

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