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§ 572 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Motivirrtum

§ 572

Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.