3. Kapitel
Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz Reihenfolge der Eintragungen
§ 571
(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.
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