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§ 56b VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Aufwandsentschädigung

§ 56b

Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für

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