D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a B-VG)
§ 56a
(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass
- 1. eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
- 2. eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.
(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
(3) Der Antrag ist im Einzelnen zu begründen.
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