[CELEX-Nr.: 32022L0228 ]
Verständigung
§ 56a.
Die vollstreckende Behörde ist zu verständigen, wenn gegen die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannte Maßnahme ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO oder eine Beschwerde nach § 87 StPO eingebracht wurde, sie aufgehoben wurde oder die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40202795
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