Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub
§ 56.
(1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit
- 1. auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
- 2. auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
- 3. auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
- zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Vertragsbediensteten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(2) Dem Vertragsbediensteten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 3 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 23 Abs. 9 umzurechnen. Auf den Vertragsbediensteten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
(3) Für Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung der 33. Novelle zu diesem Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 33. Novelle zu diesem Gesetz nur auf Antrag durchzuführen. § 115l Abs. 6 der Dienstordnung 1994 gilt für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Verwendung des vom Magistrat mit Verordnung festzulegenden Formulars neu eingebracht werden, als zurückgezogen gelten, Anträge binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes widerrufen werden können und verspätet einlangende Anträge rechtsunwirksam sind.
(4) § 25 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 33. Novelle zu diesem Gesetz gilt für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 33. Novelle folgenden Tag endet.
25.04.2014
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