3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54
Ersatzmitglieder, Bestellung, Wahl des Vorsitzenden, Unabhängigkeit
§ 56
(1) Für jedes Mitglied einer Kommission sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung (vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz) jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedürfen der Zustimmung des zu bestellenden und zu entsendenden Mitgliedes.
(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sowie § 54 Abs. 2 Z 6 ist auf den Vorschlag der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.
- 1. von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens,
- 2. für die Dauer einer Suspendierung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
- 1. über das Mitglied rechtskräftig eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde,
- 2. das Mitglied freiwillig aus der Kommission ausscheidet oder
- 3. das Mitglied unentschuldigt mehr als drei Sitzungen versäumt.
(6) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung oder Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu ersetzen.
(7) Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.
(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist für Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete ehrenamtlich. Die Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach dem Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(10) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß § 52 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
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