§ 56 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Entlassung von Patienten

§ 56

(1) Patienten, die nach anstaltsärztlicher Feststellung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind unverzüglich aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist oder wenn sie wiederholt oder gröblich gegen die Anstaltsordnung verstoßen und keine Unabweisbarkeit im Sinn des § 54 Abs. 4 vorliegt.

(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes des Krankenversicherungsträgers einzuholen. Der Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreters

  1. 1. dem Patienten bzw dessen gesetzlichem Vertreter oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt und
  2. 2. bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

    zu übermitteln. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen. Bei Patienten, die nach der Entlassung weiterer Pflege bedürfen, ist weiters ein Pflegebrief mit den erforderlichen Angaben über die erforderlichen bzw empfohlenen pflegerischen Maßnahmen anzufertigen, der nach der Entscheidung des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreters für den Patienten bzw den gesetzlichen Vertreter selbst oder die die Pflege durchführende Person oder Einrichtung bestimmt ist.

(3) Wünschen der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, hat der behandelnde Arzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.

(4) Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.

(5) Kann der Patient nicht sich selbst überlassen werden, ist der Träger der Sozialhilfe vor der Entlassung unter Bekanntgabe der erforderlichen Betreuungs- bzw Therapieerfordernisse rechtzeitig zu verständigen.

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