vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 56.

(1) Wenn im Gefährdungsbereich Bauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr gefährdet werden könnte, so ist vor Bauausführung oder Lagerung oder Verarbeitung eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um ein Bauwerk oder um eine andere Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das Seilbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Seilbahnbetriebes Rechnung getragen wurde sowie eine fachkundige Beurteilung im Hinblick auf eine Gefährdung der Seilbahnanlage und des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs erfolgte.

(2) Innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenbewuchs) eingetretene Gefährdungen der Seilbahn sind vom Seilbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der über Grund und Boden Verfügungsberechtigte seine Zustimmung verweigert, hat ihm die Behörde auf Antrag des Seilbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

Schlagworte

Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209241

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte