X. Schlussbestimmungen
Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 56
(1) Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichts, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge ausfertigen lassen.
(2) Die Urschrift des Schiedsspruchs ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die Rechtssachen betreffenden Akten wie Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahme-protokolle vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruchs aufzubewahren.
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