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§ 56 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 56.

Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152806

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