§ 56 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 56

(1) Die Landeswahlbehörde hat das Einlangen der Akten ohne Verzug kundzumachen.

(2) Wenn binnen acht Tagen nach Verlautbarung der Kundmachung gemäß Abs. 1 von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben wird, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, dann kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigstellen, die Verlautbarung der Bezirkswahlbehörde für nichtig erklären und das richtige Ergebnis verlautbaren.

02.10.2017

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