4. ABSCHNITT
Arbeitsschutz
§ 56*)
(1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,
ab 5. Jänner 1970 | 43 Stunden |
ab 3. Jänner 1972 | 42 Stunden, |
ab 6. Jänner 1975 | 40 Stunden |
nicht überschreiten.
(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit
ab 5. Jänner 1970 | 47 Stunden, |
ab 3. Jänner 1972 | 45 Stunden, |
ab 6. Jänner 1975 | 44 Stunden, |
ab 5. Jänner 1976 | 43 Stunden |
nicht überschreiten.
(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970
24.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
