§ 56 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zu LGBl Nr 91/2007: § 56 Abs 3b zweiter Satz tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft das ist mit 1.12.2007!

Nebengebühren und Zulagen

§ 56

(1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 97 bis 112 L-BG sinngemäß.

(2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten

monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.

(3) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I mit Ausnahme der Erzieher und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe: Entlohnungsstufe Schilling

p1 bis p5, e, d, c, b 1.668

a 1 bis 8 1.668

a ab 9 2.120

(3a) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs. 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000), der Stellvertreter des ärztlichen Direktors und der Inhaber von Sonderaufträgen gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil, einem variablen Anteil und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil zusammen. Der feststehende Anteil der Zulage bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis Prozentsatz

Erste Oberärzte 56,35

Oberärzte 47,31

Fachassistenzärzte 33,75

Sonstige Ärzte 11,49

Für Ärzte, die im Pathologischen Institut oder in der

Universitätsklinik für Pneumologie des St Johanns Spitals oder

im Landeskrankenhaus St Veit im Pongau verwendet werden,

erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um

9,59 Prozentpunkte. Der variable Teil der Zulage bemisst sich

nach den Prozentsätzen des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen) in

der gemäß § 74a Abs. 3 L-BG jeweils für Beamte geltenden Höhe. Der

Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des

Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Entlohnungsstufe Prozentsatz

bis a 18 6

ab a 19 3

(3b) Vertragsbediensteten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, des Sanitätshilfsdienstes und des Dienstes der Pflegehilfe gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist. Keinen Anspruch auf eine Pflegezulage haben Bezieher einer solchen Erschwerniszulage (§ 106 L-BG), mit der die besondere Erschwernis für Intensiv-, Anästhesie- und Operationspersonal abgegolten wird.

(4) Für den Anspruch auf Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die §§ 75 bis 78 L-BG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

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