§ 56 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Nebengebühren und Zulagen

§ 56

(1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 97 bis 112 L-BG sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten

monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.

(3) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I mit Ausnahme der Erzieher und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe: Entlohnungsstufe Schilling

p1 bis p5, e, d, c, b 1.668

a 1 bis 8 1.668

a ab 9 2.120

(3a) Den in der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs. 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000), der Stellvertreter des ärztlichen Direktors, der Inhaber von Sonderaufträgen und der betriebseigenen Arbeitsmediziner gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil und einem variablen Anteil zusammen. Der feststehende Anteil der Zulage bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis Prozentsatz

Erste Oberärzte 48,30

Oberärzte 40,55

Fachassistenzärzte 28,93

Sonstige Ärzte 11,49

Für Ärzte, die im Pathologischen Institut oder in der Universitätsklinik für Pneumologie des St Johanns Spitals oder im Landeskrankenhaus St Veit im Pongau verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Der variable Teil der Zulage bemisst sich nach den Prozentsätzen des Monatsentgeltes in der gemäß § 74a Abs. 3 jeweils für Beamte geltenden Höhe.

(4) Für den Anspruch auf Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die §§ 75 bis 78 L-BG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

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