vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

§. 56.

(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.

ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001;

Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009.

Schlagworte

Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40106050

Stichworte