§ 56 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

4. Teil

Bücher

Allgemeines

§ 56

(1) Zur Vornahme der Verrechnungen gemäß § 49 sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen.

(2) Den Buchungen nach der Zeitfolge dienen die Zeitbücher, den sachgeordneten Buchungen die Sachbücher (§§ 57, 60 und 61).

(3) Wenn es für die Erledigung der Kassengeschäfte förderlich erscheint, können weitere Hilfsbücher und Hilfsaufzeichnungen geführt werden.

(4) Die zeitfolgemäßigen und sachgeordneten Eintragungen in die Zeit- und Sachbücher haben in einem Arbeitsvorgang mittels Durchschreibeverfahren zu erfolgen. Dabei haben die zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare in ihrer Spaltenbildung den Bestimmungen der §§ 57 Abs 2, 60 Abs 3 und 61 Abs 1 zu entsprechen.

(5) Bei Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV), die eine kontenlose Buchführung ermöglichen, haben die Datensätze die in den §§ 57 Abs 2, 60 Abs 3 und 61 Abs 1 geforderten Informationen zu enthalten. Die so gespeicherten Buchungssätze sind zum Jahresabschluß auch sachgeordnet auszudrucken. Die zeitfolgegemäßen Eintragungen sind laufend zu dokumentieren (Eingabejournal).

(6) Über alle Bücher hat die Buchhaltung ein Verzeichnis zu führen.

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