Verschwiegenheitspflicht
§ 56.
Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR12141723
alte Dokumentnummer
N8199762321J
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