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§ 56 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Höhe des Kapitalbetrages

§ 56.

Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40227698