§ 56 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

III. Teil. Bescheide.

Erlassung von Bescheiden.

§ 56.

Der Erlassung eines Bescheides (Entscheidung oder Verfügung) hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 voranzugehen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058457

alte Dokumentnummer

N4195011367Q

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