III. Teil. Bescheide.
Erlassung von Bescheiden.
§ 56.
Der Erlassung eines Bescheides (Entscheidung oder Verfügung) hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 voranzugehen.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058457
alte Dokumentnummer
N4195011367Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
