§ 56.
Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 131 ff. G.B.G. sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR40277820
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