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§ 56 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 56.

(1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer aufbewahrt und dem gewählten Vorstand der Arbeiterkammer übergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115063

alte Dokumentnummer

N6199812686O

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