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§ 56 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

Befugnisse und Kosten der FMA

§ 56.

(1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen oder EU-Verordnungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber AIF, gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierte oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierte AIFM, EU-AIFM aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des § 55, Nicht-EU-AIFM, Dritte im Rahmen des § 18 sowie Verwahrstellen gemäß § 19 die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Marktes gefährden könnte.

(2) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und § 54 Abs. 2 insbesondere befugt,

  1. 1. Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten,
  2. 2. von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, des Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,
  3. 3. angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
  4. 4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen,
  5. 5. vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen
  1. a) dieses Bundesgesetz,
  2. b) die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte,
  3. c) die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
  4. d) die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
  5. e) die Verordnung (EU) 2015/760,
  6. f) die Verordnung (EU) 2019/2088 oder
  7. g) Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
  1. 6. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt,
  2. 7. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen,
  3. 8. von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwaltern eines europäischen langfristigen Investmentfonds Auskünfte zu verlangen,
  4. 9. jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen
  1. a) dieses Bundesgesetzes,
  2. b) der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte,
  3. c) der Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
  4. d) der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
  5. e) der Verordnung (EU) 2015/760,
  6. f) der Verordnung (EU) 2019/2088 und
  7. g) Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
  1. 10. im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,
  2. 11. die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eines Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,
  3. 12. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

(3) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nicht nachkommt, so setzt die FMA ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.

(4) Die FMA kann die Verwaltung von AIF durch natürliche oder juristische Personen ohne eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder eine Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 untersagen. Zu diesem Zweck sowie zur Verfolgung der in § 60 Abs. 1 Z 2 genannten Übertretungen durch diese Personen stehen der FMA die Befugnisse gemäß §§ 22b bis 22e Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) zu.

(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.

(6) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
  2. 2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40243419