§ 569 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

3) unreifes Alter;

§ 569.

Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige Minderjährige können, außer im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

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