ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
3) unreifes Alter;
§ 569.
Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige Minderjährige können, außer im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
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