vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 568 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Verhältnis zum Afterbestandnehmer.

§. 568.

Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über einen der im §. 560 bezeichneten Gegenstände betreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.

Stichworte