früher § 55h
Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber
§ 55k.
Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf
- 1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
- 2. die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
- 3. den Austausch bewährter Praktiken,
- 4. die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
- 5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU ,
- 6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
- 7. die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU .
früher § 55h
Schlagworte
Finanzplanung
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40241086
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)