§ 55b LWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 55b*)
Stimmenzählung nach dem Wahltag

(1) Die Bezirkswahlbehörde darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn ihr alle brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 55a Abs. 1 übergeben worden sind. Nach Abschluss des Vorganges gemäß § 55a Abs. 2 und 3 öffnet der Leiter der Bezirkswahlbehörde die nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder kein amtliches Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in ein hierfür vorbereitetes Behältnis zu legen.

(2) Danach sind die gemäß § 55 Abs. 2 einlangenden Wahlkuverts ebenfalls in das Behältnis nach Abs. 1 zu legen. Nach gründlichem Mischen und Entleeren sind die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen. Danach sind die Wahlergebnisse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. a bis e zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

12.08.2019

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