§ 55b*)
Stimmenzählung durch die Bezirkswahlbehörde
(1) Nach Abschluss des Vorganges gemäß § 55a öffnet der Leiter der Bezirkswahlbehörde die nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder kein amtliches Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in ein hierfür vorbereitetes Behältnis zu legen.
(2) Danach öffnet der Leiter der Bezirkswahlbehörde die Briefumschläge, die gemäß § 55 Abs. 3 übermittelt wurden, und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält ein Briefumschlag mehr als ein, kein oder kein amtliches Wahlkuvert, ist er auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und ebenfalls in das Behältnis nach Abs. 1 zu legen. Nach gründlichem Mischen und Entleeren sind die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen. Danach sind die Wahlergebnisse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. a bis e zu ermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012
12.08.2019
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