§ 55b
Zuatzurlaub
(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist zu dem nach § 55 Abs. 1 und 3 gebührenden Urlaub ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- a) der Bezug einer Rente des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/11964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat;
- c) Besitz eines Einteilungsscheines gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21;
- d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung muß am 1. Juli des Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden sein;
- e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung nach lit. d, doch darf der öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die mindestens 50 v. H. betragen muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. 2 Werktage,
40 v. H. 4 Werktage
50 v. H. 5 Werktage und
60 v. H. 6 Werktage.
(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
(4) Dem blinden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der durch § 5 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt ist, gebührt das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.
(5) Für Kalenderjahre, in denen dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung nach § 55 gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966
25.04.2023
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