vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55b GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1965

§ 55b

Zuatzurlaub

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist zu dem nach § 55 Abs. 1 und 3 gebührenden Urlaub ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. a) der Bezug einer Rente des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/11964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  2. b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat;
  3. c) Besitz eines Einteilungsscheines gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21;
  4. d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung muß am 1. Juli des Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden sein;
  5. e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung nach lit. d, doch darf der öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die mindestens 50 v. H. betragen muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

(2) Der Zusatzurlaub beträgt:

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

30 v. H. 2 Werktage,

40 v. H. 4 Werktage

50 v. H. 5 Werktage und

60 v. H. 6 Werktage.

(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Dem blinden öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der durch § 5 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt ist, gebührt das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.

(5) Für Kalenderjahre, in denen dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung nach § 55 gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966

25.04.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte